Allgemeine Geschäftsbedingungen WHOOLZ

 

1.     Geltungsbereich, Allgemeines  

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) der WHOOLZ import & Handel gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das heißt (i) natürlichen oder juristischen Personen, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Verwendung erwerben und (ii) gegenüber Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 

  

1.2 Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen (AGB). Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird. 

  

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers und/oder Bestellers – nachstehend „Kunde/n“ genannt – gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich anerkennen; andernfalls werden sie zurückgewiesen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Allgemeine 

Geschäftsbedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. 

  

Unsere AGB gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen (EKB) des Kunden auch dann, wenn nach diesen EKB die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich gegenüber dem Kunden auf die Geltung unserer AGB verzichtet. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch dann, wenn die Allgemeinen

Geschäftsbedingungen zu einzelnen Regelungspunkten unsere AGB keine gesonderte Regelung enthalten. 

  

1.3 Sofern Rahmenverträge oder sonstige Verträge mit dem Kunden abgeschlossen sind, haben diese Vorrang vor diesen AGB. Sie werden dort, sofern keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden AGB ergänzt. 

  

1.4 Soweit im Folgenden von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, sind damit in gleicher Weise auch Aufwendungsersatzansprüche i.S.v. § 284 BGB gemeint. 

  

2.     Probeexemplare / überlassene Unterlagen und Daten / Muster / Kostenvoranschläge  

2.1 Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Mustern nicht berechtigt. 

  

Wird unsererseits aufgrund eines Warenmusters oder Vorführexemplares an den Kunden verkauft, so sind Abweichungen hiervon bei der gelieferten Ware zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen und Ansprüchen uns gegenüber soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, wenn sie auf die gewöhnlich vorgesehene Verwendung der gelieferten Ware keinen nachhaltigen

Einfluss ausüben, d.h., keine Funktionseinschränkung bewirken und etwaig vereinbarte 

Spezifikationen durch die gelieferte Ware eingehalten werden und die Ware zum vorausgesetzten Vertragszweck geeignet bleibt. 

  

2.2 An den Kunden bekanntgegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen, Bilder, Fotos,  Zeichnungen, Daten, Kostenanschlägen und sonstigen Unterlagen über unsere Produkte und Leistungen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor, soweit nicht mit dem Kunden eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, weil der Kunde z.B. Muster bezahlt. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz aufgeführten Muster, Daten, Zeichnungen, Fotos und/oder Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen unsere ausdrückliche Einwilligung. Er hat diese auf Aufforderung unverzüglich, spätestens 4 Wochen nach Erhalt an uns zurückzugeben, soweit ein darauf basierender Auftrag an uns nicht erteilt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Behaltendürfen der vorgenannten Gegenstände und/oder Daten nicht zugunsten des Kunden anderweitig vertraglich geregelt ist. 

  

Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen, Zeichnungen oder Daten des Kunden; diese dürfen wir jedoch solchen Dritten zugänglich machen, denen wir zulässigerweise mit dem Kunden vertragsgegenständliche Lieferungen und/oder Leistungen übertragen, oder denen wir uns als Erfüllungsgehilfen oder Lieferanten bedienen. 

  

2.3 Unsere Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich 

als verbindlich bezeichnet sind und mit der darin enthaltenen Leistung unverzüglich nach Zugang des Kostenvoranschlages beim Kunden, spätestens jedoch binnen 5 Kalendertagen nach Zugang des Kostenvoranschlages beim Kunden, auf vertraglicher Grundlage begonnen wird. 

  

3.     Vertragsschluss / Leistungsschuld (Liefer- und Leistungsumfang) / Beschaffungsrisiko und Garantie  

3.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbindlichkeit mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen durch den Kunden und kein verbindliches Angebot unsererseits. 

  

3.2 Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 14 Kalendertage – bei elektronischer

Bestellung 

4 Werktage (jeweils an unserem Sitz) – nach Zugang der Bestellung bei uns gebunden, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB). 

  

3.3  Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (d.h. auch per E-Mail) durch Auftragsbestätigung bestätigen. Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der angebotsgegenständlichen Bindungsfrist des Kunden kann unsere Auftragsbestätigung durch unsere Lieferung bzw. Leistung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung massgeblich ist. 

  

Unsere Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des Kunden beglichen werden und dass eine durch uns oder in unserem Auftrag vorgenommene Kreditprüfung des Kunden ohne negative Auskunft bleibt. 

  

3.3 Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen sind wir berechtigt, das  Holz für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge vereinbarter 

Liefergegenstände sofort herzustellen bzw. die gesamte Bestellmenge einzudecken. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Lieferzeitpunkt, Losgrößen und/oder Abnahmeterminen, können wir spätestens 3 Monate nach Zugang der Auftragsbestätigung eine unverzügliche, verbindliche Festsetzung hierüber in einem zeitlichen Korridor von weiteren 2 Monaten vom Kunden verlangen. 

Kommt der Kunde innerhalb von 2 Wochen dieser Forderung nicht nach, sind wir berechtigt, nach Setzen einer zweiwöchigen Nachfrist gegenüber dem Kunden vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu fordern. 

  

3.4 Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich oder in Textform auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Produkte hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht unsere vertraglichen Verpflichtungen und Haftung. 

  

3.5 bweichend von § 434 BGB ist der von uns gelieferte Liefergenstand frei von Sachmängeln, wenn er die in der vertragsgenständlichen Spezifikation vereinbarten Eigenschaften, mangels solcher die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im technischen jeweiligen Produktdatenblatt (welches wir dem Kunden auf erste Anforderung unentgeltlich zur Verfügung stellen) von uns aufgeführten Eigenschaften aufweist und zum vorausgesetzten Vertragszweck geeignet ist. § 434 (2) Nr. 3 sowie (3) Nr. 4 (Zubehör und Anleitungen) und 434 (3) Nr. 2 lit b) (Eigenschaften aus öffentlichen Äußerungen und Werbung) sowie § 434 (3) letzter Absatz (Nichtbindung des  

Verkäufers an öffentliche Äußerungen) bleiben unberührt. Weitere Eigenschaften des Liefergenstandes insbesondere (i) übliche Beschaffenheit, die der Käufer bei Sachen dieser Art erwarten kann, (ii) Eignung für die gewöhnliche Verwendung (iii) Beschaffenheit einer Probe oder Musters sind von uns mangels ausdrücklicher, abweichender Vereinbarung, nicht geschuldet.   

  

Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sind wir lediglich verpflichtet, die bestellten Produkte als in der Bundesrepublik Deutschland verkehrs- und zulassungsfähige Ware zu liefern. 

  

Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld). 

  

3.6 Die Übernahme eines verschuldensunabhängigen, garantiegleichen Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmter Sache. 

  

3.7 In solches Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernehmen wir nur Kraft ausdrücklicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Wendung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko…“. 

  

3.8 Verzögert sich die Abnahme der Produkte oder deren Versand oder die Abnahme unserer 

Leistung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-kalendertägigen Nachfrist, nach unserer Wahl sofortige Vergütungszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. 

  

3.9 Im Falle des vorstehend geregelten Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende 

Schadensersatz 10 % des Nettolieferpreises bei Kaufverträgen oder 10 % der vereinbarten Nettovergütung bei Leistungsverträgen. Der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens (mehr als 10 % geringerer) bleibt dem Kunden vorbehalten. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

  

3.10 Bei kundenseitig verspätetem Lieferauftrag oder -abruf sind wir berechtigt, die Lieferung, um den gleichen Zeitraum des kundenseitigen Rückstandes zuzüglich einer Dispositionsfrist von 4 Werktagen am Ort unseres Sitzes hinauszuschieben. 

   

3.11 Anwenderinformationen für unsere Produkte sowie ein Produktlabel schulden wir nur – soweit nicht ausdrücklich in Schrift- oder Textform abweichend vereinbart oder falls wir einer abweichenden gesetzlichen Regulierung unterliegen – in deutscher oder nach unserer Wahl in englischer Sprache. 

  

3.12 Wir behalten uns vor, die Spezifikation der Ware insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse dies notwendig machen, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck herbeigeführt wird. Ist dies nicht möglich, ist der Vertrag entsprechend anzupassen. Ist dies nicht möglich oder für eine Partei objektiv unzumutbar z.B., weil auf Grund der Abänderung das Produkt für den Kunden nicht mehr verwendbar ist, oder eine Abänderung mit unseren Produktionskapazitäten oder Lieferquellen nicht umsetzbar ist, steht beiden Parteien das entschädigungslose Recht zum Rücktritt von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zu. Weitergehende Rechte, insbesondere auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. 

  

3.13  Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der vereinbarten Liefermenge berechtigt. 

  

3.14 Wir sind weiterhin berechtigt, Produkte mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe und Ausrüstung zu liefern. Solche Ware gilt als vertragsgerecht. 

  

4.     Lieferung / Erfüllungsort / Lieferzeit / Lieferverzug / Verpackung  

4.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. 

  

4.2 Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung beim Kunden , mangels solcher und soweit die Auftragsbestätigung durch unsere Lieferung/Leistung ersetzt wird (sh. Ziff. 3.2 S.2 der AGB) 3 Werktage an unserem Sitz nach Zugang der kundenseitigen Bestellung bei uns und Annahme derselben durch uns, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Angemessen bedeutet eine Lieferfrist, welche der ursprünglich verbleibenden Lieferfrist zuzüglich des Zeitraumes der Änderungsverhandlungen und einer Dispositionsfrist von 14 Kalendertagen entspricht. 

  

4.3 Lieferungen unsererseits vor Ablauf der Lieferungszeit sind zulässig. 

Als Liefertag gilt bei Holschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Produkte, bei Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort. 

  

4.4 Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde.

  

4.5 Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist. 

  

4.6 Solange bei einer Versendungsschuld vom Kunden zu stellende Transportmittel nicht zur 

Verfügung stehen, sind wir nicht zur Lieferung verpflichtet, soweit wir uns nicht zur Stellung der Transportmittel verpflichtet haben, oder eine Bringschuld vereinbart ist. Wir sind jedoch berechtigt, bei ausführbarem Versand- oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. In diesem Fall reist die Ware auf Gefahr des Kunden. 

4.7 Wird bei der Bestellung kein Abholtermin angegeben, den wir bestätigt oder zu bestätigen haben, damit dieser verbindlich wird bzw. erfolgt die Abnahme nicht zum vereinbarten Abholtermin, versenden wir bei vereinbarter Versendungs- oder Bringschuld nach unserer Wahl die vertragsgegenständliche Ware mit einem von uns beauftragten Frachtführer oder lagern die vertragsgegenständliche Ware auf Kosten des Kunden ein. Die anfallenden Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten (letztere soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde) stellen wir beim Versand dem Kunden zusätzlich in Rechnung. 

     

5.     Höhere Gewalt / Selbstbelieferung / Härtefälle  

5.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen, Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden, das heißt, so dass mit Erfüllung des Zuliefer- bzw. 

Subunternehmerschuldverhältnisses uns gegenüber wir den Vertrag mit dem Kunden nach Art der 

Ware, Menge der Ware und Lieferzeit und/oder Leistung bezogen auf die Ware/Leistung des Zulieferers, erfüllen können (kongruente Eindeckung), nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB oder eine Liefergarantie übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik (auch innerbetrieblich veranlasst),

Aussperrung, Cyberattacken, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Epidemien,

Pandemien unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, insbesondere allgemeine Ausgangsperren und/oder Kontaktverbote, sowie unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B.

durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. 

  

5.2 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 4.1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von 14 Kalendertagen wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. 

  

5.3 Vorstehende Regelung gemäß Ziff. 6.2 gilt entsprechend, wenn aus den in Ziff. 6.1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. 

  

5.4 Sind wir zur einfachen oder mehrfachen Lieferung (Abruflieferung) verpflichtet, so entfällt unsere Lieferverpflichtung, wenn sich die rechtlichen und/oder wirtschaftlichen und/oder logistischen und/oder Bezugsvoraussetzungen am Markt für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Lieferung und/oder Leistung gegenüber dem Zeitpunkt bei Vertragsschluss so verändert haben, dass uns bei objektiver Betrachtungsweise die Erfüllung der Lieferverpflichtung gegenüber dem Kunden gemäss der getroffenen vertraglichen Grundlage nicht mehr zuzumuten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn (i) aufgrund allgemeiner Rohmaterialknappheit und/oder Teileknappheit der Liefergegenstand oder Teile hiervon oder notwendige Rohstoffe hierfür am Beschaffungsmarkt für uns auch außerhalb unserer bis zu diesem Zeitpunkt üblichen Lieferanten trotz unverzüglicher Bestellung nach Vertragsschluss nicht binnen ausreichender Frist zur Einhaltung der gegenüber dem Kunden geschuldeten Lieferfrist beschafft werden können, oder (ii) die Beschaffung aus rechtlichen 

Gründen bis zu dieser Frist aus Gründen eines Embargos oder sonstiger, staatlich verhängter 

Sanktionen nicht möglich ist, soweit wir unverzüglich nach Abruf durch  den Kunden bei 

Abruflieferpflicht bzw. nach Vertragsschluss bei Einzellieferung eine Bestellung am 

Beschaffungsmarkt auslösen würden. Die Leistungsfreiheit gilt auch, wenn der Preis für einen benötigten Rohstoff oder die Ware zur Erfüllung der Lieferpflicht im Verhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um mehr als 50% steigt, soweit der Kunde sich nicht zur Übernahme der mindestens hälftigen Preissteigerung bereit erklärt, oder wir aus sonstigen Gründen berechtigt sind, diese Preissteigerung an den Kunden weiterzugeben. Der vorgenannte Entfall der Lieferverpflichtung unsererseits tritt auch dann ein, wenn die zur vorgenannten Unangemessenheit führende Situation bzw. das hierzu führende Ereignis zwar grundsätzlich, jedoch nicht konkret bei Vertragsschluss für uns absehbar war. Wir werden als Voraussetzung für unsere Leistungsfreiheit den Kunden unverzüglich in Schrift- oder Textform informieren, wenn die vorgenannte Situation für uns absehbar eintritt, die zu einer Leistungsfreiheit im vorgenannten Sinne führt. In diesem Fall werden die Parteien unverzüglich eine Anpassung des Vertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen verhandeln, welche der vorgenannten Situation Rechnung trägt. Kommt auf Aufforderung einer der Parteien des Vertrages eine solche Einigung nicht binnen 30 Kalendertagen zustande, sind beide Parteien zum entschädigungslosen Rücktritt von dem betroffenen Vertragsverhältnis bzw. bei einem Dauerschuldverhältnis zur fristlosen Kündigung berechtigt. Der Rücktritt ist für eine Partei, welche die Anpassungsverhandlung oder Anpassung des Vertrages treuwidrig verweigert, ausgeschlossen. 

  

6.     Versand / Gefahrübergang / Abnahme  

6.1 Soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung Ex Works Incoterms 2020. Bei Hol- und Schickschuld reist die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Kunden. 

  

6.2 Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt bei vereinbarter Versendung mangels anderer Vereinbarung uns vorbehalten. Wir werden uns jedoch bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen, ohne dass hierauf jedoch ein Anspruch des Kunden besteht. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter FrachtFreiLieferung – gehen, wie die Transport- und Versicherungskosten, zu Lasten des Kunden. 

  

Ist bei vereinbarter Verschiffung die Verschiffung in den zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Bestimmungshafen aus von uns nicht zu vertretenen Gründen (z.B. Epidemie/Pandemie) nicht möglich, so sind wir nach vorheriger Mitteilung berechtigt, nach Billigem Ermessen (§ 315 BGB) in einem anderen Hafen, oder über den Landweg zu liefern. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Vorstehendes Leistungsänderungsrecht und die Kostentragungspflicht gilt nicht, soweit wir keine Liefergarantie oder bei vereinbarter Bringschuld ein garantiegleiches 

Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB übernommen haben. Eine Transportversicherung wird in diesem Fall nur auf Weisung und Kosten des Käufers abgeschlossen. § 315 III BGB (Recht zur gerichtlichen Überprüfung der Billigkeitsentscheidung) bleibt unberührt. 

  

Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden gegenüber dem vereinbarten Zeitpunkt verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. Ziff. 3.11 Abs. 2 gilt insoweit entsprechend. 

In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. 

  

6.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bei vereinbarter 

Holschuld mit Übergabe der zu liefernden Produkte an den Kunden, bei vereinbarter 

Versendungsschuld an den Spediteur, den Frachtführer, oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder unseres Lagers, oder unserer Niederlassung oder des Herstellerwerkes auf den Kunden über. Vorstehendes gilt auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung erfolgt. 

Bei einer vereinbarten Bringschuld geht die Gefahr mit der Bereitstellung zur Abladung am vereinbarten Lieferort über. Ziff. 7.5 bleibt unberührt. 

  

6.4 Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen 

Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Absendung der Mitteilung der Versand- und/oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über. 

  

6.5 Soweit eine Abnahme unserer Ware und/oder Leistung zu erfolgen hat, ist diese für den 

Gefahrübergang maßgebend. Sie muss zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung über die Abnahmebereitschaft unsererseits unverzüglich durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Nicht wesentlich sind solche Mängel, welche die Funktion des Liefergenstandes nicht außer Kraft setzen. 

  

7.     Mängelrüge / Pflichtverletzung in Form von Schlechtleistung wegen Sachmängeln (Gewährleistung)  

7.1 Erkennbare Sach- und/oder Rechtsmängelmängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Kalendertage nach Abholung bei Lieferung ab Werk oder Lagerort, ansonsten bei vereinbarter Versendungsschuld nach Übergabe an den Frachtführer und bei vereinbarter Bringschuld nach Anlieferung, versteckte Sach- und/oder Rechtsmängelmängel unverzüglich nach Entdeckung, letztere spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziff. 8.6 uns gegenüber schriftlich oder in Textform zu rügen. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von

Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines  

Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB im Sinne von Ziff. 4.6 oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§§ 478,445a BGB). 

  

7.2 Der Kunde muss bei der Annahme unserer Lieferung eine Plausibilitätsprüfung vornehmen, d.h.  nach Warentyp, Anzahl/Gewicht und Zustand prüfen. Bei An- bzw.- Ablieferung erkennbare Sachmängel, erkennbare Typenmängel und/oder Anzahl-/Gewichtsmängel müssen zudem dem anliefernden Transportunternehmen gegenüber gerügt und die schriftliche oder textliche Aufnahme der Mängel auf den Lieferpapieren/CMR von diesem vor Ort vom Kunden veranlasst werden. § 377

HGB bleibt unberührt. Eine nicht frist- oder formgerechte Veranlassung der Aufnahme der  

Mängelrüge gegenüber dem anliefernden Transportunternehmen schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB, einer Garantie der Mängelfreiheit, oder der Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§§ 478,445a BGB). 

  

Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Produkte gegenüber dem anliefernden Transportunternehmer zu beanstanden und sich die Beanstandung schriftlich auf den Lieferpapieren/CMR bescheinigen zu lassen. Eine nicht fristgerechte Rüge gegenüber dem  

Transportunternehmen oder eine nicht formgerechte Bescheinigung durch das  

Transportunternehmen schließt auch insoweit jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle arglistigen, vorsätzlichen, grob fahrlässigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer 

Garantie der Mängelfreiheit, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder bei Haftung wegen eines gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§§ 478,445a BGB). 

7.3 Es obliegt dem Kunden, vor Beginn einer der vorbezeichneten Tätigkeiten oder der sonstigen Verwendung der von uns gelieferten Produkte durch in Umfang und Methodik geeignete Prüfungen abzuklären, ob die gelieferten Produkte für die von ihm beabsichtige Verwendungszwecke geeignet sind. 

7.4 Sonstige Pflichtverletzungen unsererseits sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich oder in Textform abzumahnen, ansonsten geht der Kunde seinen Rechten aus der Pflichtverletzung verlustig. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder bei einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand. 

7.5 Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gelten die gelieferten Pro-dukte als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt. 

7.6 Für Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung in Form von Sachmängeln beträgt die Verjährungsfrist, soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde, 12 Monate, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs (siehe Ziff. 7.3-7.5), im Falle der kundenseitigen An- oder  Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaf-fungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, oder wenn in den Fällen der  §§ 478,445a (Rückgriff in der Lieferkette), § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Errichtung von Bauwerken und 

Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängell. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. 

 

7.7 Bessert der Kunde oder ein Dritter die von uns gelieferten Produkte unsachgemäß nach und beruht der Mangel hierauf, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Einwilligung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. 

  

7.8 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in 

Ziff. 11. 

  

7.9 Jegliche Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die vom Hersteller vorgegebenen technischen Vorschriften oder Gebrauchsanleitungen für den Liefergegenstand nicht beachtet, soweit der Mangel hierauf beruht. 

  

7.10 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die 

Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Auslieferungs-Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. § 439 Abs. 3 BGB (Tragung der Ein- und Ausbaukosten bei mangelhaften Produkten durch den Verkäufer) bleibt unberührt. 

  

7.11 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher (d.h. kaum sichtbar/spürbarer) Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit. 

  

7.12 Wir übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478,445a BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der Kunde die von uns vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht. 

  

7.13 Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf einer ausdrücklichen Anerkennungserklärung unsererseits. 

  

8.     Haftungsausschluss/-begrenzung  

8.1 Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem mit dem Kunden vereinbarten Schuldverhältnis. 

8.2 Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziff. 11.1 gilt nicht,: 

  • für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtver-letzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
  • für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfül-lung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
  • im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehil-fen;
  • soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB übernommen haben; – bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. 

 

  • Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 11.2, dort 1, 3, 4, 5 Spiegelstrich vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.

 

  • Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 11.1 bis 11.3 und Ziff. 11.5 gelten im glei-chen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungs-gehilfen sowie unseren Subunternehmern.

 

  • Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschluss-frist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, bei leichter Fahrlässigkeit, wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben und bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaf-fungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
  • Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

9.     Schutzrechte, Lizenz; Rückruf und ähnliche Massnahmen  

9.1 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferung in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter zu erbringen. 

  

Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns an den Kunden gelieferten Produkten berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziff. 7.6 bestimmten Frist wie folgt: 

  

  • Nach unserer Wahl werden wir zunächst versuchen, auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken oder den Liefergegenstand unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Eigenschaften so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder auszutauschen. Ist uns dies nicht möglich, oder lehnen wir dies ab, stehen dem Kunden seine gesetzlichen Rechte zu, die sich jedoch nach Modifikation durch den Vertrag und diese Allgemeinen Liefer- und Auftragsbedingungen richten.

  

  • Dem Kunden stehen nur dann Rechte uns gegenüber für den Fall einer

Schutzrechtsverletzung durch unsere Liefergegenstände zu, wenn er uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich oder in Textform verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. 

  

  • Stellt der Kunde die Nutzung der Produkte aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

  

  • Wird der Kunde infolge der Benutzung der von uns gelieferten Produkte von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen angegriffen, so verpflichtet sich der Kunde, uns hiervon unverzüglich zu unterrichten und uns Gelegenheit zu geben, sich an einem eventuellen Rechtsstreit zu beteiligen. Der Kunde hat uns bei der Führung eines solchen Rechtsstreits in jeder Hinsicht mit den notwendigen Informationen aus seiner Sphäre und der erforderlichen Abstimmung unverzüglich zu unterstützen. Der Kunde hat Handlungen zu unterlassen, die unsere Rechtsposition beeinträchtigen könnten.

  

  • Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, und/oder durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung, oder dadurch verursacht wird, dass die Produkte vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt werden, die nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung entsprechen, soweit die Schutzrechtsverletzung hierauf beruht.

  

  • Der Kunde erhält bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Vertragspflichten das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der Leistungen.

 

Sämtliche Urheber-, Patent- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte an den hergestellten und/oder gelieferten Produkten verbleiben bei uns, sofern nicht ausdrücklich und etwas anderes vereinbart ist. 

Soweit bei uns im Rahmen der Vertragsdurchführung schutzrechtsfähige Erfindungen entstehen, werden wir dem Kunden hieran ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zu wirtschaftlich bevorzugten Bedingungen einräumen. Das Recht des Kunden auf Erhalt aller erfindungsgegenständlichen Rechte für den Fall, in dem die Herbeiführung der Erfindung eine Hauptvertragspflicht unsererseits ist, bleibt unberührt. 

  

  • Wenn eine Partei des Vertrages Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Rückruf der von uns gelieferten Ware oder eine logistisch vergleichbare Aktion (nachfolgend insgesamt „Aktion“) notwendig ist, muss sie der anderen Partei unverzüglich ihre Gründe hierfür unverzüglich i Schrift- oder Textform mitteilen sowie die ihre Ansicht unterstützenden Unterlagen mindestens in Kopie überlassen. Die andere Partei hat unverzüglich zu den Anhaltspunkten und einer möglichen Aktion Stellung zu nehmen. Sollten die Parteien auf schriftlichem Weg oder in Textform keine Einigung über die Notwendigkeit einer Aktion, den Umfang oder die Kostentragung erzielen, kann eine Partei einen angemessenen Termin für eine unverzügliche Besprechung am Sitz einer Partei festsetzen, an der von jeder Partei zur Entscheidung befugte Personen teilnehmen müssen. Handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Ablaufplan, kann sie sich gegenüber der anderen nicht darauf berufen, dass die Aktion objektiv erforderlich bzw. nicht erforderlich war, und auch keine Kostenerstattung für die Aktion von der anderen Partei verlangen es sei denn, die andere hat dies grob fahrlässig oder vorsätzlich verkannt.

  

9.3 Wir werden dem Käufer, wenn er Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden ausgesetzt ist, alle erforderlichen Informationen aus unserer Sphäre übermitteln und jede wirtschaftlich und logistisch angemessene Hilfestellung aus unserer Share leisten, die dieser braucht, um entsprechende Maßnahmen der Behörden in Bezug auf unsere Liefergegenstände abzuwenden.   

10.  Zahlungsbedingungen und Preise

 

10.1 Es gelten die in unserer jeweils gültigen Angebot genannten Verkaufspreis zuzüglich der z.Z. gültigen Mehrwertsteuer. Das Angebot erhalten Sie auf Anfrage. Die Preise gelten nur für die Zeit der zeitlichen Bindung. Etwaige Druckfehler, öffensichtliche Irrtümer und Rechenfehler verpflichtet WHOOLZ zu keinerlei Leistungen.

10.2 Zahlungen sind bei Rechnungserhalt mit 2 % Skonto innerhalb von 7 Tagen, nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum per Banktransfer zu leisten. Eingehende Zahlungen sind stets zu- nächst auf Kosten, dann auf Zinsen anzurechnen.

10.3 Die Rechnungsstellung erfolgt nach Wareneingang an der in der Auftragsbestätigung festgelegten Lieferadresse.

10.4 Der Käufer wird im Verzugsfalle ab dem 30. Tag nach Rechnungsdatum mit Verzugszinsen auf den Kaufpreis in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB belastet.  

 

  

Hinweis: 

Gemäß den Bestimmungen der EU-DSGVO und des Datenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass die Vertragsabwicklung in unserem Unternehmen über eine EDV-Anlage geführt wird und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten speichern.